Das Diskriminierungsgesetz
Warum gerade das Antidiskriminierungsgesetz einen derartig großen Widerstand bei der Opposition auslöst, ist eher schwer zu verstehen. Immerhin bleibt der Regierung hier kaum eine Wahl – eine Richtlinie der Europäischen Union verlangt schon seit Jahren die Einrichtung entsprechender gesetzlicher Regelungen, und als „Jobkiller“ wird sich das Gesetz wohl auch kaum erweisen. Denn ähnliche Bestimmungen treten derzeit in allen Ländern der Union in Kraft oder werden zumindest so unmittelbar vorbereitet, dass sie bei der Standortwahl von Unternehmen jetzt bereits eine Rolle spielen dürften. Und auch im Mutterland der freien Marktwirtschaft, den Vereinigten Staaten, gelten umfassende gesetzliche Regelungen gegen Diskriminierung („Affirmative Action“).
Die Prozessflut, die mancher hier auf unsere Wirtschaft zurollen sieht, ist wohl kaum zu erwarten; die Erfinder des Gesetzestextes merken hierzu im Entwurf an: „Für Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, können aus der Anwendung der Vorschriften zusätzliche Kosten nur entstehen, wenn sie im Geschäftsverkehr unzulässige Unterscheidungen wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft bzw. wegen einer Behinderung vornehmen“. Und eben diese Arbeitgeber sind ja schließlich genau jene, auf die dieses Gesetz auch abzielt – warum sollte man denn die, die andere diskriminieren, auch noch vor Kosten schützen? Und doch gelingt es Rot/Grün nicht, diese Tatsachen in die Öffentlichkeit zu bringen; die Gefahren für die Wirtschaft bleiben im Mittelpunkt der Diskussion.
Das liegt vielleicht daran, dass der Gesetzesentwurf und vor allem seine Einleitung und Kommentare, eine so offensichtlich feministische Handschrift tragen, dass selbst liberale und progressive Mitbürger sich mit dem Text schwer tun. Anstatt etwa nur die neuen Mittel zum Kampf gegen Benachteiligung zur Verfügung zu stellen, versucht der Gesetzgeber bereits im Vorfeld festzulegen, wer sie benutzen soll. „Es muss davon ausgegangen werden, dass Frauen bei allen Diskriminierungsmerkmalen in besonderem Maße von unmittelbaren, insbesondere aber von mittelbaren Benachteiligungen betroffen sind. Daher ist es wichtig sicherzustellen, dass Frauen auch von den neuen gesetzlichen Schutzmöglichkeiten Gebrauch machen“.
Die Beurteilung einer Diskriminierungssituation soll also nicht den Betroffenen überlassen bleiben, sondern der Gesetzgeber legt fest, dass Frauen eben diskriminiert werden. Darum ist dafür Sorge zu tragen, dass es auch Frauen (und nicht die Männer) sind, die die Möglichkeiten des neuen Gesetzes in Anspruch nehmen. Dazu sollen Verbände ebenso aktiviert werden wie eine neue Antidiskriminierungsstelle des Bundes, deren Aufgabe neben der Beratung von Diskriminerungsopfern auch in Öffentlichkeitsarbeit bestehen soll – Ziel ist, die Botschaft, dass Frauen diskriminiert und benachteiligt werden, weiter in der Öffentlichkeit zu verankern. „Es muss davon ausgegangen werden, dass Frauen in besonderem Maße von Benachteiligungen betroffen sind, nicht nur beim Diskriminierungsmerkmal Geschlecht, sondern auch bei den übrigen Diskriminierungsmerkmalen“, so der Gesetzentwurf. Frauen sind also nicht nur stärker von Geschlechtsbenachteiligung betroffen (wozu jeder Sekretär, Krankenpfleger und Erzieher wohl seine eigenen Ansichten haben wird), sondern es sind auch vor allem die Frauen, die wegen Behinderungen und ethnischer Identität diskriminiert werden. Klingt das logisch?
Wer hiernach noch an dieser Zielsetzung zweifelt, der wird sich spätestens an §8 des Arbeitsrechtlichen Antidiskriminierungsgesetzes (AADG) stoßen. Dieser legt nämlich fest: „Ungeachtet der §§ 5 bis 7 ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen tatsächliche Nachteile wegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen“. Ist es also die Diskriminierung eines Mannes zugunsten einer Frau, eines Gesunden zugunsten eines Behinderten oder die eines Christen zugunsten eines Muslims, so ist diese durchaus zulässig. Was für eine Gleichbehandlung soll das sein? Wenn der Gesetzgeber vorab festlegt, wer diskriminiert werden darf und wer nicht, herrscht nicht Gleichbehandlung, sondern nur eine neue Form von Diskriminierung; und diese Variante ist sogar noch schlimmer, weil sie nicht von Einzelpersonen, sondern mit der vollen Macht staatlicher Gewalt durchgesetzt wird.
Sicher ist es gut, wenn wir versuchen, Benachteiligungen und die ungerechte Behandlung von Minderheiten in der Gesellschaft abzubauen. Dies aber erreichen zu wollen, indem die Ungerechtigkeiten in ihr Gegenteil verkehrt werden, ist widersinnig und schadet der Sache der Gleichberechtigung eher noch. Wer legt eigentlich fest, wann das Ziel der weiblichen Gleichstellung erreicht ist? Erst, wenn mehr als die Hälfte aller Beschäftigten in allen Bereichen weiblichen Geschlechts ist? Auch in jenen, in denen der durchschnittliche Mann besser geeignet ist als die durchschnittliche Frau? Ist das wirklich sinnvoll und ein Zeichen von Gleichberechtigung, oder ist es vielmehr ein Anzeichen von ideologischer Gleichmacherei, die an den wirklichen Bedürfnissen und Interessen der Menschen, vielfältig wie sie sind, vorbeigeht?
Wenn man den Menschen gleiche Rechte zugestehen will, so ist das immer ein gutes Ziel. Doch bei vielen, die Gleichberechtigung predigen, geht es nicht um Rechte, sondern um Pflichten – sie fördern nicht Rechte, sondern Zwänge. Gleichberechtigung ist dann erreicht, wenn alle die gleiche Möglichkeit haben, bestimmte Rechte in Anspruch zu nehmen, und nicht erst dann, wenn sie es tun. Dazu gehören zwar Information und Freiheit vor Verfolgung, nicht aber die Beschränkung der Rechte jener, die sie bisher selbstverständlich in Anspruch nahmen. Freiheit von Diskriminierung muss auch für Mehrheiten gelten, auch für die Starken und Leistungsfähigen, für Männer und Christen.









